I. Anwendungsbereich, Vertragsabschluss, Vertragsbedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den Verkauf von Produkten („Produkte“) und ggf. die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen („Dienstleistungen“) durch Corning B.V. („Corning“) an jedes gewerblich tätige Unternehmen, das diese Produkte und/oder Dienstleistungen bestellt („Kunde“). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Corning deren Anwendbarkeit schriftlich bestätigt.
- Die von Corning gemachten Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag („Vertrag“) kommt zustande, wenn (i) Corning die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder (ii) bei Fehlen einer Auftragsbestätigung, wenn und sobald die Produkte und/oder Dienstleistungen geliefert/erbracht werden.
- Diese AGB bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung den Vertrag zwischen Corning und dem Kunden in Bezug auf den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen.
- Jegliche Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen zum Vertrag sind nur dann bindend, wenn diese Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen von den jeweiligen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern des Kunden und von Corning schriftlich bestätigt wurden.
- Diese AGB können von Zeit zu Zeit von Corning durch eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden geändert werden. Diese Änderungen sind für den Kunden in Bezug auf alle Bestellungen, die nach dem Datum dieser Benachrichtigung aufgegeben werden, verbindlich.
II. Lieferung, Risiken und Eigentumsübertragung
- Sofern in der Auftragsbestätigung von Corning nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um eine Lieferung FCA (Incoterms® 2020) (im Folgenden die „Lieferung“).
- Alle Risiken im Zusammenhang mit den Produkten gehen mit Lieferung auf den Kunden über.
- Sofern das Lieferdatum der Produkte/der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Kunden und Corning als bindend vereinbart wurde, wird dieses Datum in der Auftragsbestätigung nur als Richtwert angegeben („voraussichtliches Lieferdatum“). Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass der Kunde bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Lieferdatums kein Recht hat vom Vertrag zurückzutreten und dass die Haftung von Corning für Verzögerungen ausgeschlossen ist.
- Wenn sich die Lieferung der Produkte auf Verlangen des Kunden oder aufgrund einer Verzögerung oder eines Versäumnisses des Kunden, die Produkte abzuholen, unangemessen verzögert, hat der Kunde Corning alle dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten, wie z. B. Lagerkosten, zu erstatten.
- Eigentumsvorbehalt a
5.1. Das Eigentum an den von Corning gelieferten Produkten geht erst mit Erhalt der vollständigen Kaufpreiszahlung für diese Produkte auf den Kunden über. Sollte der Kunde die Zahlung für die Produkte bei Fälligkeit nicht leisten, ist Corning berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden zurückzuverlangen.
5.2. Solange Corning Eigentümer der Produkte ist, ist der Kunde verpflichtet, die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, Corning unverzüglich von einer Pfändung der Produkte oder sonstigen Einwirkungen Dritter auf die Produkte sowie von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu unterrichten.
5.3. Der Kunde hat das Recht, die Produkte im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte als Sicherheit für etwaige Forderungen Dritter zu verwenden. Der Kunde bestellt hiermit ein stilles Pfandrecht (stil pandrecht) auf alle Forderungen, die er gegenüber Dritten aus dem Weiterverkauf hat oder haben könnte, als Sicherheit für alle Geldforderungen, die Corning gegenüber dem Kunden hat oder haben könnte. Der Kunde wird den/die Dritten (Käufer) unverzüglich nach dem Verkauf der Produkte über dieses Pfandrecht informieren. Unbeschadet dessen hat Corning das Recht, den/die Dritten direkt von der Verpfändung zu unterrichten. Bis zu einer anderslautenden Anweisung Cornings ist jedoch ausschließlich der Kunde berechtigt, den Kaufpreis von dem/den beteiligten Dritten einzuziehen. Corning ist nur dann zur Einziehung des Kaufpreises berechtigt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Corning in Verzug ist.
5.4. Wenn die Produkte vom Kunden verändert oder umgebaut werden, erfolgt dies stets für Corning. Werden andere Waren mit den gelieferten Produkten verbunden, steht Corning das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Produkte zum Wert der anderen Waren zu. Für die veränderten oder umgebauten Produkte gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie bei der Weiterveräußerung der Produkte an Dritte. Bei Miteigentum entspricht der Anteil des verpfändeten Kaufpreises dem Anteil am Miteigentum.
III. Preisgestaltung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Zahlungsausfälle
- Die Preise beinhalten die Standardverpackung von Corning. Die Preise sind netto angegeben. Jegliche Mehrwertsteuer, Umsatz-, Gebrauchsoder ähnliche Steuern (einschließlich Abzugssteuern, aber ausschließlich der Steuern auf den Nettoeinnahmen von Corning), die sich aus dem Verkauf von Produkten und/oder der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden.
- Corning ist berechtigt, dem Kunden die Rechnung zu stellen, sobald der frühere der folgenden Zeitpunkte erreicht ist: Datum der Lieferung, Datum, an dem Corning dem Kunden mitteilt, dass die Produkte versandbereit sind, oder Datum des Versands der Produkte und, im Falle von Dienstleistungen, das Datum der Erbringung der Dienstleistungen.
- Sofern in der Auftragsbestätigung von Corning nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Zahlung in Euro und ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Corning behält sich das Recht vor, bei jedem neuen Kunden und/oder im Falle von Zahlungsverzug und/oder einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden, die vorzeitige Bezahlung der ausstehenden Rechnungen und/oder eine Vorauszahlung für jeden neuen Auftrag zu verlangen und/oder die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auszusetzen, bis der Kunde eine zufriedenstellende Sicherheit leistet. Corning kann angenommene Aufträge stornieren oder aussetzen, wenn der Kunde dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.
- Wird eine ausstehende Rechnung bei Fälligkeit nicht beglichen, hat dies ohne Mahnung die folgenden Konsequenzen:
- Alle anderen dem Kunden ausgestellten Rechnungen werden sofort fällig;
- jeder vereinbarte und von Corning noch nicht beglichene Nachlass oder Rabatt wird automatisch annulliert;
- Verzugszinsen werden fällig, berechnet auf Grundlage des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank, erhöht um zehn (10) Prozentpunkte;
- das Recht für Corning, die Ausführung eines Auftrags auszusetzen oder zu stornieren und jeden neuen Auftrag des Kunden abzulehnen oder zu verschieben;
- das Recht eine pauschale Entschädigung für die Wiederherstellungskosten in Höhe von vierzig (40) Euro zu fordern.
Als Garantie für die vom Kunden geschuldeten Zahlungen wird mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, dass Corning in die Rechte des Kunden in Bezug auf alle Beträge oder Entschädigungen eintritt, die dem Kunden aus welchem Grund auch immer geschuldet werden könnten, insbesondere in Bezug auf Versicherungen, bis zur Höhe des Preises der gelieferten und unbezahlten Produkte.
Die vorliegende Klausel gilt unbeschadet aller anderen Ansprüche oder Rechtsmittel, die Corning nach dem geltenden Recht zustehen.
IV. Gewährleistung
- Inspektion, Reklamation und Reparatur
1.1. Der Kunde hat die gelieferten Produkte, die Menge und die Art der Produkte sowie die Verpackung unverzüglich nach der Lieferung auf etwaige Fehler, Mängel und/oder Schäden zu überprüfen. Etwaige Mengen- und Typenabweichungen, sichtbare Mängel und/oder Schäden an den gelieferten Produkten sowie an der Verpackung sind vom Kunden auf dem Transportdokument oder dem Lieferschein (mit Kopie an Corning) zu vermerken. Andernfalls sind diesbezügliche Ansprüche des Kunden auf Reklamation ausgeschlossen.
1.2. Jede Reklamation muss so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Lieferung der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistungen, schriftlich und unter genauer Angabe der Art und des Grundes der Reklamation erfolgen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Kunde die gelieferten Produkte oder die erbrachten Dienstleistungen akzeptiert hat.
1.3. Die Bestimmungen der vorstehenden Klauseln berühren nicht die gesetzlichen Rechte des Kunden im Falle von versteckten Mängeln an den gelieferten Produkten. Der Kunde ist verpflichtet, verdeckte Mängel innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Datum, an dem sie festgestellt wurden oder vernünftigerweise hätten festgestellt werden können, schriftlich an Corning zu melden. Andernfalls sind diesbezügliche Ansprüche des Kunden auf Reklamation ausgeschlossen.
1.4. Die Inbetriebnahme der Produkte oder eine andere Nutzung der Produkte gilt als Abnahme.
1.5. Eine Reklamation berechtigt den Kunden nicht dazu, seine (Zahlungs- )Verpflichtungen nicht zu erfüllen, auszusetzen oder sich auf eine Aufrechnung zu berufen.
1.6. Im Falle einer Reklamation wird Corning eine angemessene Frist für die Untersuchung eines eventuellen (Gewährleistungs-) Anspruchs eingeräumt, und der Kunde ist verpflichtet, bei der Untersuchung mitzuwirken, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu den entsprechenden Unterlagen und Daten des Kunden zu diesem Zweck.
1.7. Im Falle einer berechtigten Reklamation ist Corning - nach eigener Wahl - ausschließlich verpflichtet, das fehlende Produkt zu liefern, das mangelhafte Produkt zu ersetzen, das mangelhafte Produkt zu reparieren, das Produkt zurückzunehmen und dem Kunden den entsprechenden Rechnungsbetrag gutzuschreiben, die Leistungen erneut zu erbringen oder den Preis für die Leistungen zu erstatten. Corning haftet in keinem Fall für andere als in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche, auch nicht für andere Kosten und/oder Schäden, wie z. B. Kosten für De- oder Reinstallation oder Transport.
1.8. Nichtkonforme Produkte dürfen nicht an Corning zurückgeschickt werden, es sei denn, es liegt eine Rücksendegenehmigung/Rücksendeformular von Corning bei. - Gewährleistung
2.1. Der Kunde ist ein Fachunternehmen und verfügt über umfassende Kenntnisse der Produkte und ihrer Verwendung. Der Kunde verlässt sich hinsichtlich der Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck auf seine eigene Sachkenntnis und sein eigenes Urteilsvermögen. Dies gilt auch, aber nicht ausschließlich, für den Fall, dass die Produkte entsprechend dem Design und/oder den Spezifikationen, die direkt oder indirekt vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, angepasst, entworfen oder hergestellt wurden.
2.2. Für alle Produkte und Dienstleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf (12) Monaten. Falls das Produkt ein Verfallsdatum hat und das Verfallsdatum vor dem Ablauf der zwölf (12) Monate liegt, bleibt die Gewährleistung nur bis zum Verfallsdatum des Produkts in Kraft. Die Gewährleistungsfrist beginnt für Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung der Produkte und für die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen.
2.3. Corning gewährleistet, dass die Produkte bei der Lieferung den Anforderungen an Quantität und Qualität entsprechen, wie sie sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und den geltenden Produktspezifikationen ergeben.
2.4. Corning gewährleistet nur, dass die Dienstleistungen (falls zu erbringen) mit angemessener Professionalität und Sorgfalt ausführt werden.
2.5. Keine Gewährleistung gilt für Produkte, die nicht in Übereinstimmung mit den schriftlichen Anweisungen von Corning, den geltenden Industrienormen und dem anwendbaren Recht gelagert, gewartet, installiert, benutzt oder betrieben wurden, oder wenn die Produkte verändert oder modifiziert wurden und dies die Ursache für die Nichtkonformität ist. Es wird keine Gewährleistung für die Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen. Die Lieferung von Mustern, Prototypen, Produktinformationsblättern, Verkaufs- oder Marketingmaterial, und Gewohnheiten, Handelspraktiken oder Äußerungen eines Vertreters von Corning stellen keine Garantie, Zusicherung oder Gewährleistung dar. Corning übernimmt keine Gewährleistung für eine Nichtkonformität, die dadurch entsteht, dass Corning eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, ein Design oder eine Spezifikation befolgt, oder für Produkte, die von der Spezifikation abweichen, weil Änderungen vorgenommen wurden, um die Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen zu gewährleisten.
V. Geistiges Eigentum
- Alle Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum (zusammen „Geistiges Eigentum“), die aufgrund der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung der Produkte und/oder der Erbringung der Dienstleistungen durch oder für Corning bestehen oder entstehen, sind Eigentum von Corning.
- 2.1 Im Hinblick auf geistige Eigentumsrechte Dritter gewährleistet Corning (vorbehaltlich der in Abschnitt V.2.2. festgelegten Bedingungen) lediglich, dass die Herstellung der Produkte durch Corning und die Spezifikationen der Produkte keine geistigen Eigentumsrechten Dritter in den Ländern der Europäischen Union verletzen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn sie wegen der Verletzung solcher Rechte verklagt werden.
2.2 Ansprüche aufgrund der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung zurückzuführen ist auf (i) die Verwendung der Produkte in der Praxis als Teil von oder in Verbindung mit anderen Produkten/Geräten, Teilen, Prozessen oder Verfahren des Kunden; (ii) Anweisungen und Anforderungen (u. a. in Bezug auf die Spezifikationen oder das Design), die vom Kunden vorgegeben wurden; (iii) die Verwendung der Produkte durch den Kunden oder dessen Kunden in der Praxis auf eine Art und Weise, die nicht mit dem Vertrag oder den Spezifikationen übereinstimmt; (iv) jede nicht genehmigte Änderung der Produkte; und/oder (v) eine Verwendung der Produkte nach Erhalt einer Mitteilung über eine (angebliche) Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter.
2.3 Falls vorbehaltlich der Abschnitte V.2.2. und V.3. im Falle eines solchen Schadensersatzes eines Dritten ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass die Produkte die geistigen Eigentumsrechte von Dritten verletzen, ändert oder ersetzt Corning die Produkte nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten so, dass sie solche Rechte Dritter nicht länger verletzen, und weiterhin so funktionieren und eingesetzt werden können, wie es ursprünglich der Fall gewesen wäre (d. h. wenn sie die geistigen Eigentumsrechte Dritter nicht verletzt hätten), oder Corning erwirbt eine Lizenz, die es dem Kunden ermöglicht, die Produkte zu nutzen. Wenn Corning nicht in der Lage ist, eine der vorgenannten Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu fordern. Andere als die in Abschnitt VI dieser AGB geregelten Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. - Der Kunde verpflichtet sich, Corning, seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Nachfolger, Direktoren, Aktionäre und Rechtsnachfolger („Corning Entschädigungsberechtigte“) von allen Verlusten, Ansprüchen, Forderungen, Haftungen, Schäden, Urteilen, Strafen, Kosten und Ausgaben freizustellen, die den Corning Entschädigungsberechtigten entstehen können durch (i) das Versäumnis des Kunden, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und/oder (ii) die Behauptung oder der Anspruch, dass die Verwendung oder Änderung eines Produkts durch den Kunden oder der Verkauf eines vom Kunden unter Verwendung eines Produkts hergestellten Produkts oder eines Produkts, das nach den Designs oder Spezifikationen des Kunden hergestellt wurde oder speziell von Corning oder seinem Lieferanten entwickelt wurde, um die Anforderungen des Kunden zu erfüllen, das geistige Eigentum oder ein anderes Eigentumsrecht eines Dritten verletzt, missachtet oder sich dieses anderweitig widerrechtlich angeeignet wird.
VI. Haftung
- Außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Betrug seitens Corning haftet Corning in keinem Fall für Schäden des Kunden. Cornings Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den direkten Schaden und den Preis der Produkte/Dienstleistung, die die Haftung begründen.
- Alle Arten von Schäden, die nicht direkt sind, sind ausgeschlossen, wie zum Beispiel indirekte Schäden, Folgeschäden einschließlich Gewinnausfall, Kapitalverlust, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechungen sowie immaterielle Schäden, Betriebs- oder Umweltschäden, Schäden infolge der Haftung gegenüber Dritten, Strafschadensersatz, usw.
- Der Kunde ist verpflichtet, Corning unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er Kenntnis von einem Unfall oder einem Zwischenfall mit Cornings Produkten erhält, der zu Personen- oder Sachschäden oder anderweitiger Haftung Cornings führen könnte.
- Der Kunde ist verpflichtet, mit Corning bei der Untersuchung und Feststellung der Ursache eines solchen Unfalls oder Vorfalls vollumfänglich zusammenzuarbeiten. Eine Untersuchung durch Corning bedeutet nicht, dass Corning eine Haftung übernimmt und ist auch nicht als Haftungsübernahme auszulegen.
- Jegliches Recht des Kunden auf Reklamation verjährt nach zwölf (12) Monaten nach Bekanntwerden des schädigenden Ereignisses.
- Die Produkte von Corning sind für einen begrenzten Verwendungszweck bestimmt, wie er für ein bestimmtes Produkt im Katalog von Corning und auf dem Etikett des Produkts angegeben ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Corning die Produkte nicht auf ihre Sicherheit und Effizienz in Bezug auf Lebensmittel, Medikamente, medizinische Geräte, Kosmetika, kommerzielle oder andere Anwendungen getestet hat, es sei denn, dies ist ausdrücklich von Corning schriftlich anders angegeben. Wenn der Kunde beabsichtigt, die Produkte für eine andere Verwendung als die im Katalog von Corning und auf dem Etikett des Produkts angegebene(n) Verwendung(en) zu nutzen, sichert der Kunde ausdrücklich zu, dass er die von Corning gekauften Produkte und/oder die mit diesen Produkten hergestellten Materialien in Übereinstimmung seiner Fachkenntnisse als Experte auf diesem Gebiet und unter strikter Einhaltung aller geltenden Gesetze ordnungsgemäß testen, verwenden, herstellen und vermarkten wird.
VII. Vertraulichkeit
- Wenn der Kunde und Corning zuvor eine Geheimhaltungsvereinbarung über die in diesen AGB vorgesehenen Geschäfte abgeschlossen haben (das „NDA“ [Non-Disclosure Agreement]), dann gilt das NDA entsprechend für die gemäß diesen AGB durchgeführten Geschäfte.
- Wenn kein NDA vorhanden ist, vereinbaren der Kunde und Corning Folgendes:
(i) Alle Informationen, die einer Partei im Rahmen dieses Vertrages von der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden und die die offenlegende Partei schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat, werden von der empfangenden Partei mit der gleichen Sorgfalt vertraulich behandelt, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen aufwendet, jedoch nicht unter einem angemessenen Grad an Sorgfalt; und die Informationen dürfen von der empfangenden Partei nicht an Dritte veräußert oder auf andere Weise offengelegt werden; und sie dürfen von der empfangenden Partei nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für: (a) Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung im Rahmen dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind; (b) Informationen, die nach der Offenlegung im Rahmen dieser Vereinbarung veröffentlicht werden oder auf andere Weise ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden; oder (c) Informationen, von denen die empfangende Partei durch schriftliche Aufzeichnungen belegen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung in ihrem Besitz waren.
(ii) Gesetzliche oder von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde auferlegte Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen bleiben davon unberührt; soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei, bevor er vertrauliche Informationen aus diesem Grund offenlegt, stellt nur den Teil der vertraulichen Informationen zur Verfügung, der gesetzlich vorgeschrieben ist, und unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um zuverlässige Zusicherungen zu erhalten, dass die vertraulichen Informationen entsprechend vertraulich behandelt werden.
(iii) Der Kunde unternimmt keine Versuche, die Struktur oder Zusammensetzung der von Corning zur Verfügung gestellten Produkte, Muster oder Prototypen zurückzuentwickeln, zu zerlegen oder in sonstiger Weise zu ermitteln. - Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab der Lieferung der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistungen, je nachdem, was später erfolgt.
VIII. Exportlizenzierung
Die Erfüllung des Vertrags durch Corning ist ausdrücklich an folgende Bedingungen geknüpft: (i) alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und/oder Formalitäten im Rahmen der geltenden Export- und Sanktionsbestimmungen wurden erteilt bzw. erfüllt; (ii) es bestehen keine Hemmnisse für die Leistung von Corning, die sich aus den geltenden Export- und/oder Sanktionsbestimmungen ergeben; und (iii) der Kunde garantiert, dass die Produkte nicht ausgeführt, wiederausgeführt oder vom Kunden weitergegeben werden, es sei denn, eine solche Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Weitergabe entspricht in vollem Umfang den geltenden Export- und Sanktionsbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, Corning von allen Ansprüchen, Kosten, Sanktionen, Bußgeldern oder anderen mittelbaren oder unmittelbaren Verlusten freizustellen, die Corning infolge der Nichteinhaltung dieses Abschnitts durch den Kunden entstehen, und Corning haftet dem Kunden gegenüber in keiner Weise aus dem Vertrag, wenn Corning aufgrund der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der vorgenannten Bedingungen nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.
IX. Höhere Gewalt
Wenn Cornings Leistungserbringung aufgrund von Ereignissen verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt wird, die ein wesentliches Hindernis für die Leistungserbringung darstellen, wie z. B. widrige Wetterverhältnisse, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, staatliche Maßnahmen, Unruhen, terroristische Handlungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoff- oder Energieengpässe, Cyberattacken, Pandemien, Ausbrüche übertragbarer Krankheiten oder Epidemien oder andere Ursachen, die nicht im Einflussbereich von Corning liegen, ist Corning von der Erfüllung für die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmezeit von der Leistungserbringung entbunden. Wenn die durch solche Beeinträchtigungen verursachten Verzögerungen einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen überschreiten, hat jede Partei das Recht, jede Bestellung, die von solchen Verzögerungen betroffen ist, zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Sofern das anwendbare zwingende Recht nichts anderes vorsieht, ist jeder Anspruch auf Schadenersatz und/oder Entschädigung ausgeschlossen.
X. Geltendes Recht
Dieser Vertrag ist in jeder Hinsicht als niederländischer Vertrag in Übereinstimmung mit niederländischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.
XI. Streitschlichtung
Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung) ergeben, ist der Gerichtsstand Amsterdam, Niederlande.
XII. Stornierung von Bestellungen; Aussetzung und/oder Beendigung des Vertrags
- Ein Auftrag kann vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Corning storniert, verschoben oder geändert werden. In diesem Fall haftet der Kunde gegenüber Corning für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die Corning entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Preis der gelieferten oder zur Verfügung stehenden Produkte, den Preis der bereits erbrachten Leistungen und der laufenden Arbeiten.
- Wenn der Kunde eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages nicht erfüllt (einschließlich des Versäumnisses, i) eine Zahlung bei Fälligkeit zu leisten oder ii) die vereinbarte Menge an Produkten abzunehmen), ist Corning berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Kunde die Nichterfüllung behoben hat. Corning ist außerdem berechtigt, den Vertrag von Rechts wegen zu kündigen, wenn der Kunde die Nichterfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung von Corning zur Korrektur der Nichterfüllung behebt. Die unter diesem Abschnitt gewährten Rechte gelten zusätzlich zu allen anderen Rechten, Ansprüchen, Rechtsmitteln oder Schadensersatzansprüchen, die Corning nach dem Gesetz zustehen könnten.
XIII. Sonstige Bestimmungen
- Made to Orders. Aufträge für nicht standardisierte Produkte, die speziell auf Wunsch des Kunden entworfen und/oder hergestellt werden, werden als „Made To Orders“ bezeichnet. Bei Made To Orders ist der Kunde verpflichtet, die gesamte hergestellte Menge abzunehmen und zu bezahlen, auch wenn diese nicht mit der bestellten Menge übereinstimmt, sofern die Differenz nicht mehr als fünfzehn Prozent (15%) beträgt. Der Kunde kann die Bestellung nicht stornieren und die für die Bestellung hergestellten Produkte können nicht zurückgegeben werden (es sei denn, es handelt sich um nicht entsprechend vereinbarter Spezifikation gefertigte - nichtkonforme - Produkte oder der Kunde entschädigt Corning, indem er den vollen Preis für die Bestellung bezahlt).
- Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen darf der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Corning keine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten oder übertragen.
- Das Recht des Kunden zur Aufrechnung ist auf Gegenforderungen beschränkt, die entweder unbestritten oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bestätigt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist auf Gegenansprüche aus dem Vertrag beschränkt und kann nur ausgeübt werden, wenn diese Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil bestätigt sind.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtdurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder nichtdurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
1. Januar 2026
Corning B.V.
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